Die 5. Jahreszeit, auch besser als Fasching, Fastnacht oder Karneval bekannt, verleitet viele Arbeitnehmer krank zu machen oder sich mal eine Auszeit zu gönnen. Besonders durch die vielen späten Veranstaltungen in Kombination mit Alkohol, kommt es an Fasching jedes Jahr vermehrt zu Krankmeldungen, bzw. zum Lohnfortzahlungsbetrug.

Jedes Jahr zu Fasching steigt die Zahl der Krankmeldungen. Dies geschieht oftmals schon vor den närrischen Tagen oder auch gerne danach, zur Erholung. Zudem ist  es auch nicht unüblich das Arbeitnehmer krank machen, um während der Zeit des Fasching einer Nebentätigkeit nachzugehen. Tätigkeiten die zum Nebenverdienst gerne in Anspruch genommen werden sind zum Beispiel als Thekenkraft, Bedienung oder Taxifahrer. Das es sich dabei um Lohnfortzahlungsbetrug handelt, ist den wenigsten bewusst. Dieses Fehlverhalten kann durchaus auch wirtschaftliche Folgen für ein Unternehmen haben. Somit ist Lohnfortzahlungsbetrug Betrug am Arbeitgeber. Wird ein Arbeitnehmer des Lohnfortzahlungsbetruges überführt, drohen ihm zum Teil erhebliche Konsequenzen. Die Fehlzeiten werden nicht bezahlt und es kann zu Abmahnungen oder sogar Kündigungen kommen. Lohnfortzahlungsbetrug ist kein Kavaliersdelikt!

Eine Beobachtung von krankgemeldeten Mitarbeitern ist erlaubt, sobald dem Arbeitgeber ein begründeter Verdacht vorliegt. Bei einem Verdachtsmoment stehen Ihnen unsere Detektive jederzeit gerne zur Verfügung.

Der Arbeitnehmer muss seine Krankheit nachweisen

Die Beweislast für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer kommt der Anforderung mit der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vollständig nach. Bestreitet der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, muss er seinerseits aktiv werden.

Kündigt der Arbeitnehmer die Krankheit im Vorfeld an oder es sieht jemand den Arbeitnehmer beim arbeiten, sind das Begleitumstände, die den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit erschüttern können.

Ihr Ansprechpartner für Beobachtungen bei Lohnfortzahlungsbetrug seit 1947

Unsere Detektei steht ihnen im gesamten Bundesgebiet zur Verfügung. Bei unseren Detektiven handelt es sich ausschließlich um Berufsdetektive mit langjähriger Erfahrung. Gerade im Bereich der Beobachtungen und Ermittlungen ist die langjährige Berufserfahrung wichtig. Nur so lassen  sich schnell und zielorientiert gerichtsverwertbare Beweise sammeln. Auch die verdeckte Videoüberwachung kann in der Beweisfindung eine große Rolle spielen. Wir wählen gewissenhaft die effektivsten Methoden für jeden Fall individuell aus.

Die Beobachtungen werden diskret und unauffällig durchgeführt! Im Anschluss werden die gewonnenen Erkenntnisse ausführlich in einem Beobachtungsbericht dokumentiert. Im Falle eines Gerichtsprozesses stehen ihnen unsere Detektive als Zeugen zur Verfügung.

Erstattung von Detektivkosten

Finanzielle Aufwendungen, die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienen, können erstattungsfähig sein. Die Kosten können unter bestimmten Vorraussetzungen im privaten und geschäftlichen Bereich der Gegenseite angerechnet oder vor dem Finanzamt geltend gemacht werden. Je nach Fall werden die Kosten oder ein Teilbetrag in Regress genommen.

Arbeitnehmer sind zur Detektivkostenerstattung verpflichtet, wenn sie einen fortgesetzten oder gleichartigen Pflichtverstoß begehen und Ihnen dieser Pflichtverstoß mit Hilfe einer Detektei nachgewiesen werden kann.

Ein Beratungsgespräch ist kostenfrei und unverbindlich.

Rufen Sie uns für eine kostenfreie und unverbindliche Beratung jederzeit unter unserer kostenfreien Rufnummer 0800-0005093 (0 Cent/Min) an.  Wir stehen Ihnen zudem auch gerne via Email (info@detektiv-lux.de) oder in unseren Geschäftsräumen, zur Verfügung.