Wir verfügen über große Erfahrung auf den Gebieten Patentrecht, Geschmacksmusterrecht und Wettbewerbsrecht

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Patentrecht:

In den letzten Jahren haben deutsche Unternehmen stärker erfahren müssen, dass von chinesischen Firmen ihre technischen Produkte nachgeahmt und nach Deutschland zu niedrigen Preisen exportiert werden. Hierbei werden die chinesischen Nachahmungen, oft von den gleichen Händlern angeboten, die auch Kunden der deutschen Unternehmen sind. Da die Qualität der chinesischen Nachahmungen bis vor wenigen Jahren noch für den deutschen Markt unakzeptabel waren, war dies für die deutschen Unternehmen unproblematisch. Die Qualität der chinesischen Produkte hat sich innerhalb der letzten Jahre wesentlich verbessert, so dass viele Käufer das preiswertere chinesische Produkt dem deutschen Produkt vorziehen.

Außer unseren üblichen Ermittlungsmethoden agieren wir in solchen Fällen mit Tarnfirmen, mit denen wir als Anbieter oder Abnehmer auftreten und so nützliche Beweise für unseren Auftraggeber sammeln können.

Durch unsere über 70 jährige Erfahrung hat unsere Detektei eine sehr große Erfahrung auf den Gebieten Patentrecht, Geschmacksmusterrecht und Wettbewerbsrecht.

Wir stehen Ihnen gerne für eine unverbindliche und kostenfreie Beratung zur Verfügung.

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Patentrecht: Detektiv-Lux Deutschland konnte erfolgreich ermitteln!

Geschmacksmusterrecht:

Beim Geschmacksmuster wird die ästhetische Gestaltung (Design) eines Gegenstands (Modell) oder eine Fläche (Muster) geschützt. Voraussetzung für den Schutz ist, dass das Design ein eigentümliches und neues Erzeugnis ist (§1 Geschmacksmustergesetz). Als Gegenstand des Schutzes kann z.B. das äußere von Fahrzeugen oder die äußere Gestaltung von Gegenständen des täglichen Bedarfs sein. Stoff- oder Tapetenmuster sind z.B. Flächenmuster. Das Geschmacksmuster muss auf einer individuellen, selbstständigen Leistung beruhen und eigentümlich sein. Das Geschmacksmuster muss zu dem neu sein, dass bedeutet dass zur Zeit der Anmeldung den beteiligten Verkehrskreisen nicht bekannt sein und es muss im Gewerbe verwertbar und damit gewerblich herstellbar und verwendbar sein. Die Gestaltung des Musters oder Modells darf nicht durch die Technik oder den Gebrauchszweck bedingt sein.

Durch unsere über 70 jährige Erfahrung hat unsere Detektei eine sehr große Erfahrung auf den Gebieten Patentrecht, Geschmacksmusterrecht und Wettbewerbsrecht.

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Wettbewerbsrecht:

Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in seiner neuen Fassung vom 03. Juli 2004 dient nach §1 UWG dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb und schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschtem Wettbewerb.

§2 UWG gibt einige Definitionen zu den in §1 verwendeten Begriffen.  Nachfolgend werden diese Begriffe erläutert:

eine Wettbewerbshandlung

jede Handlung einer Person mit dem Zielt, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Einbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern;

ein Marktteilnehmer

neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind;

ein Mitbewerber

jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Weiterhin ist ein Unternehmer nach § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Die Unzulässigkeit unlauterer Wettbewerbshandlungen ist in der Generalklausel des § 3 UWG enthalten, sofern die Wettbewerbshandlungen geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Für eine Unzulässigkeit müssen daher die Tatbestandsmerkmale der Wettbewerbsbeeinträchtigung, der Erheblichkeit und des Nachteils der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer vorliegen.

§4 UWG Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen

Unlauter handelt. wer

• Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. (z.B. Ausnutzung von Gefühlen, physisch oder psychisch ausgeübter Zwang)

• Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern ausnutzen

• den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert (z.B. Schleichwerbung, vortäuschen amtlicher Prüfung)

• bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für Ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt

• bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt

• die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei dann, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder Dienstleistung verbunden

• die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnissen einer Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft (z.B. Rufschädigung)

• über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des      Unternehmens oder den Kredit des Unternehmens zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes  Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden

• Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, (z.B. Herkunftstäuschung)

b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt (z.B. Rufschädigung)

c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat

• Mitbewerber gezielt behindert (z.B. Absatzbehinderung, Boykott, Diskriminierung, Werbebehinderung)

• einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

 

Durch unsere über 70 jährige Erfahrung hat unsere Detektei eine sehr große Erfahrung auf den Gebieten Patentrecht, Geschmacksmusterrecht und Wettbewerbsrecht.

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